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Einkaufs- und Auftragsbedingungen
(Stand: 4. Oktober 2018)

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Allgemeines

a) Für alle von uns abgeschlossenen Verträge über den Einkauf von Waren oder über von uns in Auftrag gegebene Lagerungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch, wenn wir bei Folgeverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben.
b) Entgegenstehenden oder anders lautenden Bedingungen des Lieferanten oder Auftragnehmers (im Folgenden einheitlich als „Vertragspartner“ bezeichnet) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis der abweichenden Bedingungen die Ware vorbehaltlos entgegennehmen. Abweichungen von unseren Einkaufsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich von uns akzeptiert worden sind.
1.2. Vertragsschluss
Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen werden vollständig schriftlich niederlegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende oder darüber hinausgehende Vereinbarungen zu treffen.
1.3. Rechnungen/Zahlungen/Forderungsabtretungen
a) Alle Rechnungen sind zweifach mit der Post an uns zu senden. Sie müssen unsere Auftragsnummer und bei Verträgen über Warenlieferungen auch die Anlieferadresse deutlich ausweisen. Bei Warenlieferungen dürfen Rechnungen oder deren Kopien nicht offen oder mit der Lieferung an den jeweiligen Bestimmungsort der Ware oder an unseren Kunden übermittelt werden, sondern sind ausschließlich an unsere Rechnungsschrift zu senden.
b) Sofern verschiedene Waren und/oder Leistungen berechnet werden, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, sollten auf jeweils einer Rechnung nur Waren bzw. Leistungen eines Umsatzsteuersatzes aufgeführt sein.
c) Die Berechnung von Zahlungs- und Skontofristen beginnt bei Verträgen über Warenlieferungen nicht vor dem korrekten und vollständigen Eingang der Ware am Bestimmungsort.
d) Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis an Dritte abgetreten werden.
1.4 Preisanpassung
Verringern sich infolge einer zwischen Vertragsabschluss und Lieferdatum eingetretenen Änderung von Devisenparitäten, Zöllen, Steuern, Abgaben oder Frachtraten die Kosten der Vertragserfüllung für den Vertragspartner, so ist der Vertragspartner verpflichtet, den Preis entsprechend anzupassen.
1.5. Kontokorrentvereinbarung
Besteht zwischen uns und dem Vertragspartner eine ständige Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer regelmäßig wechselseitige Lieferungen und Leistungen erfolgen, so werden die wechselseitigen Zahlungsansprüche aus den im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung geschlossenen bzw. künftig zu schließenden Verträgen - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - in ein Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB eingestellt und in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Wochen durch Verrechnung und Feststellung des sich für den einen oder anderen Teil ergebenden Überschusses ausgeglichen.
Die Partei, der bei Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, kann von dem Tag des Abschlusses an Zinsen in Höhe von 5 % des Überschlusses verlangen, selbst wenn in der Rechnung Zinsen enthalten sind. Das Kontokorrent kann auch während der Dauer einer Rechnungsperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich mit der Wirkung gekündigt werden, dass die Partei, der nach der Rechnung ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

2. Besondere Bestimmungen für den Einkauf von Waren
2.1. Lieferung

a) Ist die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist beim Vertragspartner gefährdet (auch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat), so ist er zur sofortigen Mitteilung an uns in Textform verpflichtet. Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.
b) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, erfolgt unser Abruf nach Bedarf. Nach Ablauf der Abnahmefrist ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst per Fax oder per eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist für den Abruf zu setzen. Vor Ablauf der Nachfrist ist der Vertragspartner nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Restware auszuliefern.
c) Bei Käufen von palettierter Ware, gehen sämtliche Kosten, die ggf. aus Nichteinhaltung der diesbezüglich vertraglich vereinbarten Detailbestimmung entstehen, zu Lasten des Vertragspartners. Kosten für Paletten und Palettierung dürfen uns nur in Rechnung gestellt werden, wenn dies ausdrücklich bei Vertragsabschluss schriftlich mit uns vereinbart wurde.
d) Wird die Ware durch uns bzw. durch von uns beauftragte Spediteure abgeholt, legen wir zugrunde, dass innerhalb einer Arbeitsstunde wenigstens 7,5 t netto geladen werden und dass von uns gesandte LKWs/Waggons noch innerhalb eines Nachmittags voll beladen werden, wenn sie montags bis freitags bis 13.00 Uhr zum Beladen gestellt worden sind und von uns vorher zur Übernahme der Ware avisiert wurden. Ist für die Beladung ein weiterer Tag (Wartezeit) nötig, sind wir berechtigt, die branchenüblichen Standgelder zu berechnen.
2.2. Transport
a) Das Transportrisiko trägt stets der Vertragspartner, auch wenn die Ware nicht durch dessen eigene oder durch von ihm ausgewählte Fahrzeuge angeliefert wird.
b) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Kühleinrichtung des eingesetztes Transportmittels die für die Ware notwendige Kühltemperatur gewährleistet und dass das eingesetzte Transportmittel hygienisch einwandfrei und auch sonst für den sachgemäßen Transport der Ware geeignet ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Kühlverlaufstemperaturen mindestens drei Monate aufzubewahren. Auf Verlangen sind Temperaturnachweise unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Anforderung, zu bringen.
2.3. Qualität und Gewährleistung
a) Wenn die Qualität der verkauften Ware in unserer Auftragsbestätigung nicht anders beschrieben ist, erklärt der Vertragspartner – in Ergänzung seiner gesetzlichen Gewährleistungspflichten – folgendes verbindlich:
- Die Ware ist gesund, handelsüblich, aus frischer Produktion und ohne Einschränkung für den menschlichen Genuss geeignet.
- Kennzeichnung und Kenntlichmachung der Ware bzw. deren Verpackung sowie die mitgelieferten Gesundheits-, Veterinär- und sonstigen Zertifikate entsprechen den jeweils im Bestimmungsland der Ware zum Zeitpunkt der Warenankunft geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen.
b) Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns die erforderlichen Zertifikate vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises bis zur Übermittlung der Zertifikate zurückzuhalten. Ferner sind wir berechtigt, die Ware bis zu diesem Zeitpunkt einzulagern und dem Lieferanten die Kosten in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
c) Der Vertragspartner hat uns Untersuchungsergebnisse von Laboruntersuchungen der Ware, die in seinem Auftrag durchgeführt wurden, auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
d) Sollte der Vertragspartner seiner Verpflichtung zu korrekter Kennzeichnung und Kenntlichmachung der von ihm gelieferten Ware bzw. deren Verpackung auch nach Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Ware bzw. deren Verpackung entsprechend herzurichten.
e) Soweit Ware auf Mustergutbefund gekauft wurde, sind wir nicht verpflichtet, das Originalmuster bis zur Auslieferung der Gesamtpartie aufzubewahren, wenn die Beschaffenheit des Musters nach Prüfung schriftlich von uns festgehalten wurde.
f) Wir sind berechtigt, erkennbare Mängel der Ware bis 7 Tage nach Anlieferung der Ware zu rügen. Etwaige versteckte Mängel werden wir unverzüglich nach Entdeckung anzeigen. Eine Rüge ist rechtzeitig erfolgt, auch wenn sie gegenüber einem eingeschalteten Makler schriftlich geltend gemacht wurde. Bei Käufen auf Basis „ab Packerei/ab Kühlhaus/frei LKW“ sind wir, wenn die Abholung durch von uns beauftragte Transportpersonen erfolgt, berechtigt, die Untersuchung erst nach Auslieferung der Ware am Bestimmungsort durchzuführen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen.
g) Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu.
2.4. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren auch im Hinblick auf Produktsicherheit laufend zu überprüfen und dies auf Verlangen nachzuweisen. Er muss uns auf bestehende Risiken bei der Verarbeitung oder Verwendung der Ware unverzüglich hinweisen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt.
b) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des Vertragspartners begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.
c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
d) Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für den Vertrag angemessenen Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich Rückrufkosten zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Versicherung auf Anfordern uns gegenüber nachzuweisen und uns unverzüglich unaufgefordert über einen drohenden oder erfolgten Verlust oder eine drohende oder erfolgte Einschränkung des Versicherungsschutzes schriftlich zu informieren.
2.5.Betriebsbesichtigung
Wir sind berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten – auch unangemeldet – in angemessenem Umfang Qualitätskontrollen in den Räumlichkeiten des Vertragspartners durchzuführen oder durch von uns beauftragte sachkundige Dritte durchführen zu lassen. Dieses Recht schließt sowohl die Besichtigung der Betriebsstätten als auch die Einsichtnahme in Unterlagen betreffend Qualitätssicherung bei der Produktion, der Lagerung und dem Transport der zu liefernden Ware ein. Wir werden dafür Sorge tragen, den laufenden Geschäftsbetrieb des Vertragspartners bei Durchführung der Kontrollen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

3. Besondere Bestimmungen für Verträge über Dienst- oder Werkleistungen sowie für Lagerverträge
3.1. Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmer; Mindestlohn

a) Der Vertragspartner hat für die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen entsprechend fachkundiges Personal einzusetzen.
b) Die Vergabe von Unteraufträgen an Subunternehmer durch den Vertragspartner ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für die Lagerung bei einem Unterlagerhalter durch den Vertragspartner.
c) Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Betrieb einzuhalten und für die Einhaltung durch etwaige von ihm eingesetzte Subunternehmer Sorge zu tragen. Auf Verlangen wird der Vertragspartner uns die Einhaltung durch die Überlassung geeigneter Unterlagen nachweisen und ihm insbesondere die an die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte gezahlten Stundenlöhne offenlegen.
d) Im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 20 MiLoG übernimmt der Vertragspartner die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung stellt uns im Hinblick auf hieraus resultierende Ansprüche Dritter frei, es sei denn, der Vertragspartner hätte die Verletzung nicht zu vertreten. Das gleiche gilt im Falle eines Verstoßes gegen § 20 MiLoG durch einen Subunternehmer.
3.2. Gewährleistung bei Werkleistungen
Im Falle von Mängeln geschuldeter Werkleistungen stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu.
3.3. Schlechtleistung bei Dienstleistungsverträgen
Erbringt der Vertragspartner im Rahmen eines Dienstvertrages die von ihm geschuldeten Leistungen nicht in gehöriger Weise, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung in angemessener Höhe zu mindern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Ersatz aller infolge der nicht gehörigen Leistungserbringung entstehenden Schäden zu verlangen, es sei denn, dass der Auftraggeber hat diese nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
3.4. Anforderungen bei Lagerverträgen
a) Die Lagerung hat in geeigneten Räumen zu erfolgen. Wir sind berechtigt, diese vor der Einlagerung oder auch während des Zeitraums der Lagerung nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen.
b) Der Vertragspartner hat etwaige von uns erteilte Weisungen strikt zu befolgen, es sei denn, er weist nach, dass deren Befolgung unzumutbar oder unmöglich ist.
c) Der Vertragspartner hat die Einhaltung der angegebenen Temperatur ununterbrochen sicherzustellen, solange sich die Ware in seiner Obhut befindet. Auf Verlangen hat der Vertragspartner entsprechende Temperaturnachweise unverzüglich vorzulegen.
d) Der Vertragspartner hat die eingehende Ware bei seiner Anlieferung vor ihrer Einlagerung auf etwaige Beschädigungen, Fehlmengen oder erkennbare Falschlieferungen zu untersuchen und diese uns gegenüber unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Wird das Gut von einem Frachtführer angeliefert, so hat der Vertragspartner unsere Rechte diesem gegenüber zu wahren und uns dann unverzüglich Nachricht zu geben.
e) Stellt der Vertragspartner während der Lagerung Veränderungen der Ware fest, die deren Beeinträchtigung befürchten lassen, hat er uns unverzüglich hierüber zu unterrichten und Weisungen einzuholen.   

4. Schlussbestimmungen
4.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, Bad Homburg. Für den Vertragspartner gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. Wir sind alternativ berechtigt, Klage gegen den Vertragspartner an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben.
b) Sofern der Vertragspartner seinen Sitz nicht in einem EU-Staat oder der Schweiz hat, treffen die Parteien anstelle der Gerichtsstandsvereinbarung unter a) folgende Vereinbarung:   
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht bei einem Streitwert von maximal EUR 50.000,00 aus einem Einzelschiedsrichter und im Übrigen aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Frankfurt am Main. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts.
4.2. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Stand: 03.Juni.2019)

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
a) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle uns erteilten Aufträge sowie für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit. Letztere finden auch dann keine Anwendung, wenn wir Ware in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos liefern.
b) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
c) Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen werden vollständig schriftlich niederlegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende oder darüber hinausgehende Vereinbarungen einzugehen.

2. Lieferzeit/Selbstbelieferungsvorbehalt
a) Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
b) Werden wir durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen oder andere Ereignisse höherer Gewalt an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert, sind wir von unserer Pflicht zur Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange die Behinderung andauert. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Liefertermin um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Vorlaufzeit hinauszuschieben. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
c) Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung wegen Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt. Dies gilt nicht im Falle einer schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit. Im Übrigen regelt sich unsere Haftung nach Ziffer 6.

3. Mehr- oder Minderlieferung
a) Erhebt der Käufer Einwände gegen die von uns in der Rechnung ausgewiesene Tara bzw. das Nettogewicht, so hat er uns dies in Textform anzuzeigen, solange die Partie noch komplett vorhanden ist.
b) Bei Franko-Lieferung und LKW-Verladung hat sich der Käufer ein etwaiges Manko des Nettogewichts durch den Fahrer auf einem Formular des Transportunternehmens lesbar bescheinigen zu lassen. Bei Franko-Lieferung und Bahn-Verladung muss ein Manko entsprechend bahnamtlich bestätigt sein.
c) Bei Abholung der Ware durch den Käufer hat sich der Käufer etwaige Manki des Nettogewichts bei der Übernahme der Ware von uns bzw. unserem Lieferanten oder dem ausliefernde Kühlhaus schriftlich bescheinigen zu lassen.
d) Der Vertrag ist von uns ordnungsgemäß auch dann erfüllt, wenn wir ein Minder- bzw. Mehrgewicht von bis zu 10 % liefern. In diesem Fall hat der Käufer bei Minderbelieferung keinen Anspruch auf Nachbelieferung mit der Restmenge bzw. kein Rückgaberecht bei Mehrbelieferung hinsichtlich der Mehrmenge. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Liefermenge.

4. Gewährleistung und Mängelhaftung
a) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel der Ware lösen nur dann Gewährleistungsansprüche aus, wenn sie vom Käufer unverzüglich nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort per Brief oder Fax gegenüber uns gerügt wurden. Dies gilt auch für Fehlmengen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung durch den Käufer in der vorgenannten Form zu rügen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass von uns die Berechtigung der Rüge einwandfrei nachgeprüft werden kann.
b) Verfügt die von uns gelieferte Ware nicht über die vereinbarte Beschaffenheit oder ist sie für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ungeeignet, haben wir mangelfreie Ware nachzuliefern. Haben wir eine uns vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist zur Nachlieferung verstreichen lassen, ohne nachzuerfüllen, haben wir die Nacherfüllung verweigert, ist diese fehlgeschlagen, unmöglich oder unzumutbar, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Regelung unter Ziffer 6.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die gesetzliche Verjährungsregelung im Falle des Lieferantenregresses gemäß § 445b BGB bleibt unberührt.

5. Lebensmittelkontrolle und gesetzliche Kennzeichnung
a) Von Amts wegen oder durch staatliche Veterinäre entnommene Muster/Proben werden von uns nicht ersetzt/vergütet.
b) Die Partien werden vor Ausgang exakt geprüft. Sollte bei einer Kontrolle von Einzelhandels-Packungen durch den Käufer dennoch das Fehlen einer nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnung festgestellt werden, so hat uns der Käufer unverzüglich zu verständigen, bevor die Ware in den weiteren Verkehr kommt, um uns die Möglichkeit zu geben, entsprechende Etiketten zur Nach-Auszeichnung vor End-Auslieferung nachzuliefern.

6. Haftung
a) Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Bei grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzungen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
c) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist unsere Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
d) Unsere Haftung für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
e) Unsere Haftung aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
f) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen geltend macht.  

7. Preise und Zahlung
a) Der von uns fakturierte Preis ist rein netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
b) Alle Zahlungen haben grundsätzlich in der vereinbarten Währung zu erfolgen.
c) Verkaufen wir Ware ex Kühlhaus lagergeldfrei bis zu einem bestimmten Datum, dann ist der Kaufpreis für die Ware spätestens am letzten lagergeldfreien Tag zu bezahlen. Dieser Tag gilt auch dann als Datum des Gefahrübergangs, wenn der Käufer die Ware auf seine Kosten noch länger lagert oder ggf. nach dem letzten durch uns bezahlten Lagertag in ein anderes Kühlhaus weiterdisponiert.
d) Wenn Zahlung gegen erste Präsentation der Dokumente vereinbart ist, so ist der Käufer verpflichtet, ordnungsgemäße Dokumente auch einzulösen, wenn diese verspätet eintreffen. Ein solcher Umstand berechtigt auch nicht zur Annahmeverweigerung der Ware. Verspätungen in der Dokumenten-Aufnahme oder Nichtaufnahme der Dokumente sind uns unmittelbar unter Angabe des Grundes direkt per Brief, Fax oder E-Mail mitzuteilen.
e) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist oder kommt der Käufer mit einer Zahlung aus diesem oder einem anderen Geschäft in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen und, sofern der Käufer unserer diesbezüglichen Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, – von den betroffenen Verträgen zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
f) Werden nach Vertragsschluss Steuern, Zölle oder Abgaben in Bezug auf die zu liefernde Ware geändert oder neu eingeführt und ändern sich für uns dadurch die Kosten der Vertragserfüllung, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Wir werden den Käufer in diesem Fall umgehend in Textform über die Anpassung unterrichten.
g) Wir sind berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den Käufer an Dritte abzutreten, insbesondere auch im Rahmen des Factorings.

8. Kontokorrentvereinbarung
Besteht zwischen uns und dem Käufer eine ständige Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer regelmäßig wechselseitige Lieferungen erfolgen, so werden die wechselseitigen Zahlungsansprüche aus den im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung geschlossenen bzw. künftig zu schließenden Kaufverträgen - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - in ein Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB eingestellt und in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Wochen durch Verrechnung und Feststellung des sich für den einen oder anderen Teil ergebenden Überschusses ausgeglichen.
Die Partei, der bei Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, kann von dem Tag des Abschlusses an Zinsen in Höhe von 5 % des Überschlusses verlangen, selbst wenn in der Rechnung Zinsen enthalten sind. Das Kontokorrent kann auch während der Dauer einer Rechnungsperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich mit der Wirkung gekündigt werden, dass die Partei, der nach der Rechnung ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.  

9. Eigentumsvorbehalt
a) Alle von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller – auch künftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
b) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern. Er darf nicht (voll) bezahlte Ware nicht verpfänden und auch nicht zur Sicherheit übereignen.
c) Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte, die er aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gegenüber Dritten erwirbt, an uns ab und wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer kann die uns abgetretenen Forderungen solange einziehen, bis wir der Einziehung widersprechen.
d) Wird die gelieferte Ware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Vermengung und Vermischung. Diese gilt dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
e) Erfolgt ein Weiterverkauf zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum von uns steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab, der dem Anteilswert von uns am Miteigentum entspricht.
f) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen (wie beispielsweise Registrierungs- oder Publikationserfordernisse) zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
g) Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
h)  Sofern wir mit einem Käufer anstelle eines Zahlungsziels Vorkasse oder Zahlung bei Lieferung vereinbaren. findet die vorstehenden Regelungen keine Anwendung. In diesem Fall geht das Eigentum abweichend von der Bestimmung unter Ziffer 9 a) mit Eingang der Zahlung des Kaufpreises für die Ware und Übergabe der Ware an den Käufer oder einen von diesem bestimmten Dri tten auf den Käufer über.

10. Gerichtsstand und Schiedsvereinbarung; anwendbares Recht  
a) Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Homburg. Für den Käufer gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. Wir sind alternativ berechtigt, Klage gegen den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.
b) Sofern der Käufer seinen Sitz nicht in einem EU-Staat oder der Schweiz hat, treffen die Parteien anstelle der Gerichtsstandsvereinbarung unter a) folgende Vereinbarung:   
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht bei einem Streitwert von maximal EUR 50.000,00 aus einem Einzelschiedsrichter und im Übrigen aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Frankfurt am Main. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts.

11. Teilunwirksamkeit
Sind einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

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